Vorteile

Die Vorteile eines Arbeitsvertrags genießen

Wenn Sie Arbeitsleistungen durchführen, die Recht auf die Gewährung von Dienstleistungsschecks geben, müssen Sie einen besonderen Arbeitsvertrag, einen sogenannten " Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag" haben.

Für diesen Vertrag gelten die Allgemeinregeln. Es gibt jedoch eine gewisse Zahl von Regeln, die spezifisch für diesen Dienstleistungsscheckvertrag gelten.

So muss die Absicht, einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag zu schließen, spätestens zum Zeitpunkt, wo Sie zum ersten Mal Leistungen für das zugelassene Unternehmen im Rahmen des Systems der Dienstleistungsschecks erbringen werden, schriftlich festgehalten werden. Wenn Sie also zum ersten Mal im System der Dienstleistungsschecks zum Beispiel bei einem Arbeitgeber, der auch eine Zeitarbeitsagentur ist, arbeiten werden, müssen der Arbeitgeber und Sie selbst einen schriftlichen Vertrag unterschreiben, der vorsieht, dass man Ihnen einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag anbieten wird.

Der eigentliche Arbeitsvertrag muss spätestens in den zwei Tagen nach Ihrem Dienstantritt schriftlich angefertigt werden.

Pflichtangaben des Dienstleistungsscheckvertrags :

  • die Identität der beiden Vertragspartner;
  • die Zulassungsnummer des Arbeitgebers für die Dienstleistungsschecks;
  • das Anfangsdatum der Erfüllung des Vertrages;
  • wenn es sich um einen befristeten Vertrag handelt, das Ablaufdatum;
  • die Arbeitsdauer und der Stundenplan. Wenn Sie einen befristeten Dienstleistungsscheckvertrag schließen, wird der Vertrag ebenfalls genau angeben wie und wie lange im Voraus Sie über Ihren Stundenplan informiert werden. Wenn nichts diesbezüglich in Ihrem Vertrag vorgesehen worden ist, muss der Arbeitgeber Ihnen Ihren Stundenplan mindestens 7 Tage im Voraus mitteilen.
Vertragsarten

Vor dem 1. September 2009 wurde ein Unterschied zwischen zwei Arbeitnehmerkategorien gemacht : den Arbeitnehmern der Kategorie A und den Arbeitnehmern der Kategorie B.

Diese Unterscheidung wird ab dem 1. September 2009 abgeschafft.

Ab diesem Datum sind die nachfolgenden Regeln anwendbar :

  • In den ersten 3 Monaten der Beschäftigung:
    • zieht das Schließen von befristeten Verträgen nicht das Schließen eines unbefristeten Vertrages nach sich und dies für alle in einem Dienstleistungscheck-Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Arbeitnehmer.
    • muss sich die Mindestdauer der Leistungen für jeden Dienstleistungsscheck-Arbeitnehmer auf mindestens 3 Stunden belaufen.
    • ist es möglich einen Teilzeitarbeitsvertrag zu schließen, der weniger als das Drittel der für einen Vollzeitarbeitnehmer geltenden wöchentlichen Arbeitdauer vorsieht.
  • Ab dem 1. gearbeiteten Tag des vierten Monats beim gleichen Arbeitgeber :
    • werden die Parteien durch einen auf unbestimmte Dauer geschlossenen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gebunden sein, dessen minimale wöchentliche Arbeitsdauer für die Arbeitnehmer, die zusätzliche Unterstützungen beziehen, mindestens 13 Stunden und für die anderen Dienstleistungsscheck-Arbeitnehmer mindestens 10 Stunden erreichen muss.
    • muss sich die Mindestdauer der Leistungen für jeden Dienstleistungsscheck-Arbeitnehmer auf mindestens 3 Stunden belaufen.

Übergangsperiode :

  • Ab dem 1. September 2009 :
    wird der nach dem 1. September 2009 geschlossenen Arbeitsvertrag der ab diesem Datum geltenden Regelung genügen müssen.
  • Vor dem 1. September 2009 :
    ist für die Arbeitnehmer, für welche eine DIMONA-Meldung vor dem 1. September 2009 vom selben Arbeitgeber vorgenommen wurde, eine Übergangsregelung von 4 Monaten eingeführt worden.

Näheres diesbezüglich erfahren Sie im vom FÖD Beschäftigung verfassten Dokument. Dieses können Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung finden : http://www.emploi.belgique.be.

Die befristeten Verträge

Die Regeln bezüglich der Probezeit und der Arbeitsvertragsauflösung für die befristeten Arbeitsverträge werden ab dem 1. September 2009 abgeschafft.

Demzufolge sind die Regeln des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge anwendbar.

Wenn Sie Näheres über die Probezeit und die Auflösung des befristeten Arbeitsvertrages erfahren möchten, dann setzen Sie sich in Verbindung mit dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung unter der Nummer 02 233 40 23.