Wenn Sie Arbeitsleistungen durchführen, die Recht auf die Gewährung von Dienstleistungsschecks geben, müssen Sie einen besonderen Arbeitsvertrag, einen sogenannten " Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag" haben.
Für diesen Vertrag gelten die Allgemeinregeln. Es gibt jedoch eine gewisse Zahl von Regeln, die spezifisch für diesen Dienstleistungsscheckvertrag gelten.
So muss die Absicht, einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag zu schließen, spätestens zum Zeitpunkt, wo Sie zum ersten Mal Leistungen für das zugelassene Unternehmen im Rahmen des Systems der Dienstleistungsschecks erbringen werden, schriftlich festgehalten werden. Wenn Sie also zum ersten Mal im System der Dienstleistungsschecks zum Beispiel bei einem Arbeitgeber, der auch eine Zeitarbeitsagentur ist, arbeiten werden, müssen der Arbeitgeber und Sie selbst einen schriftlichen Vertrag unterschreiben, der vorsieht, dass man Ihnen einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag anbieten wird.
Der eigentliche Arbeitsvertrag muss spätestens in den zwei Tagen nach Ihrem Dienstantritt schriftlich angefertigt werden.
Pflichtangaben des Dienstleistungsscheckvertrags :
Vor dem 1. September 2009 wurde ein Unterschied zwischen zwei Arbeitnehmerkategorien gemacht : den Arbeitnehmern der Kategorie A und den Arbeitnehmern der Kategorie B.
Diese Unterscheidung wird ab dem 1. September 2009 abgeschafft.
Ab diesem Datum sind die nachfolgenden Regeln anwendbar :
Übergangsperiode :
Näheres diesbezüglich erfahren Sie im vom FÖD Beschäftigung verfassten Dokument. Dieses können Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung finden : http://www.emploi.belgique.be.
Die Regeln bezüglich der Probezeit und der Arbeitsvertragsauflösung für die befristeten Arbeitsverträge werden ab dem 1. September 2009 abgeschafft.
Demzufolge sind die Regeln des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge anwendbar.
Wenn Sie Näheres über die Probezeit und die Auflösung des befristeten Arbeitsvertrages erfahren möchten, dann setzen Sie sich in Verbindung mit dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung unter der Nummer 02 233 40 23.