ONEM-Angaben

In Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. März 2006 (BSB vom 22.3.2006), ist festgehalten, dass das LfA alljährlich die zugelassenen Unternehmen um Übermittlung der Daten ersucht, welche für die in Kapitel III des Gesetzes vom 20. Juli 2001 vorgesehene Auswertung erforderlich sind.

Das LfA muss sich bei der Anfrage dieser Daten ausschließlich auf die Daten beschränken, die nicht auf der Grundlage der vierteljährlichen Erklärung bei der für die Einnahme der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung erhalten werden können.

Diese Angaben betreffen insbesondere:

  1. Die Anzahl der Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, die im Laufe des Vorjahres geschlossen wurden, aufgeteilt:
    • nach unbefristeten Arbeitsverträgen und anderen Arten von Arbeitsverträgen,
    • nach Arbeitnehmern der Kategorie A oder der Kategorie B;
  2. Die Anzahl der Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, die am letzten Tag des Vorjahres noch liefen, aufgeteilt:
    • nach unbefristeten Arbeitsverträgen und anderen Arten von Arbeitsverträgen,
    • nach Arbeitnehmern der Kategorie A oder der Kategorie B;
  3. die Anzahl der im Vorjahr geleisteten Arbeitsstunden, die durch einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gedeckt waren.